Zum Hauptinhalt springen

News

Fixkostendegression vor dem Aus: Was sich für Praxen ändert – und was bleibt

Berlin / Hattersheim, 1.10.2026 - Die Fixkostendegression soll gestrichen werden. Doch was bedeutet das konkret für Hausarztpraxen? Welche Abschläge sollen entfallen – und welche Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes bleiben trotzdem bestehen? Wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und offenen Punkte.

Die Koalitionsfraktionen haben sich darauf verständigt, die Fixkostendegression für Haus- und Kinderarztpraxen sowie für die Hausarztzentrierte Versorgung wieder zu streichen. Ein entsprechender Regelungsvorschlag des Bundesgesundheitsministeriums liegt vor. Das parlamentarische Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

Was sich ändern soll

Kurz gesagt: Wachstum soll nicht mehr mit einem Abschlag belegt werden.

  • In der HZV soll die Verpflichtung zu einem Abschlag auf den Vergütungszuwachs bei steigenden Teilnehmerzahlen entfallen.
  • Im KV-System soll auch der Degressionsabschlag auf zusätzliche entbudgetierte hausärztliche Leistungsmenge gestrichen werden.

Für Praxen, die zusätzliche Patientinnen und Patienten übernehmen, Kolleginnen oder Kollegen anstellen oder ihre HZV-Teilnahme ausbauen, würde damit eine Belastung wegfallen. Ein automatischer Mehrerlös ist das nicht. Aber eine wichtige Unsicherheit würde entfallen.

Unsere Empfehlung bleibt deshalb: Schreiben Sie weiter in die HZV ein.

Was vom Spargesetz bleibt

Die geplante Streichung der Fixkostendegression korrigiert einen wichtigen Punkt des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Andere Belastungen bleiben jedoch bestehen.

  • Grundlohnratenbindung
    Vergütungsanstiege werden begrenzt. Für 2027 beträgt die veröffentlichte Veränderungsrate 3,42 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze für Verhandlungen und nicht um eine zugesagte Honorarsteigerung. Dok1
  • Orientierungswert
    Der Orientierungswert steigt 2027 um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent. Er bestimmt den Preis ärztlicher Leistungen; für die wirtschaftliche Situation einer Praxis sind darüber hinaus Leistungsmenge und Betriebskosten entscheidend.
  • TSVG-Sondervergütungen
    Hausarztvermittlungsfall und weitere TSVG-Zuschläge entfallen. Die Vermittlungsaufgabe bleibt bestehen, die gesonderte Vergütung dafür nicht.
  • Weitere Vergütungen
    Gesonderte Vergütungen für die ePA-Erst- und Folgebefüllung, Hygienezuschläge sowie die Beratung zur Organ- und Gewebespende entfallen.
  • Rückführung in die MGV
    Mehrere bislang extrabudgetär vergütete Leistungen, darunter Früherkennungsuntersuchungen, werden wieder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zugeordnet. Damit unterliegt ihre Mengenentwicklung erneut Begrenzungen.

Die Streichung löst nicht alle Probleme

Die angekündigte Korrektur bei der Fixkostendegression ist wichtig. Sie ändert aber nichts an den übrigen Regelungen des Spargesetzes.

Gleichzeitig bleiben weitere Fragen offen: Wie werden zusätzliche Koordinations- und Steuerungsaufgaben künftig vergütet? Wie wird das geplante Primärversorgungssystem ausgestaltet? Und welche Rahmenbedingungen braucht es für Weiterbildung und Niederlassung? Dok1

Für den Hausärztinnen- und Hausärzteverband Hessen bleibt deshalb klar: Wer Hausarztpraxen mehr Steuerung, Koordination und Verantwortung überträgt, muss dafür auch verlässliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen.

Lesen Sie auch: Fixkostendegression soll entfallen: Gemeinsam etwas erreicht