Vorsicht: Regressgefahr bei Verbandsmitteln
Ein Teil der bisher kassenüblichen und verordnungsfähigen Verbandsmittel darf laut einer Mitteilung der KBV vom 6.12. nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden. „Dies betrifft nur einen kleinen Teil unserer Verbandsmittelverordnungen, jedoch ist ab sofort besondere Aufmerksamkeit nötig um Regresse zu vermeiden“, sagt Christian Sommerbrodt, erster Vorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Hessen. So sind zum Beispiel Wundgele und Wundauflagen mit Wirkstoffen (Silber, Ibuprofen, etc.) ab sofort von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen.
Verbandsmittel werden nach einem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschuss in 3 Gruppen eingeteilt (siehe Anlage Va der Arzenimittelrichtlinien). Neben den „regulären Verbandmitteln“ (Gruppe 1) und „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ (Gruppe 2) gibt es am Markt noch sogenannte „sonstige Produkte zur Wundversorgung“ (Gruppe 3). Zur Gruppe 3 können beispielsweise silberhaltige und honighaltige Verbände oder Wundgele gehören – also Produkte, die eine eigene Wirkung auf die Wundheilung entfalten können. Die gesetzlichen Krankenkassen hatten die Kosten hierfür aufgrund einer befristeten Gesetzesregelung übernommen (Paragraf 31 Absatz 1a SGB V), die am 02.12.2024 ausgelaufen ist und bisher nicht verlängert werden konnte.

Mit Blick darauf empfiehlt die KBV allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, bis zu einer Klärung sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen. „Sonst besteht für verordnende Ärzte das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress“, heißt es in den KBV-Praxisnachrichten vom 6. Dezember.
Zuvor hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die KBV appelliert, die Regelung bis zum 2. März 2025 weiterhin anzuwenden. Es wird erwartet, dass bis dahin eine gesetzliche Klärung auf den Weg gebracht werden kann.
Nach Informationen der KBV werden – entgegen anders lautender Pressemitteilungen – der GKV-Spitzenverband beziehungsweise einige Mitgliedskassen diesem Appell nicht folgen. „Im Gegenteil haben nach dem Auslaufen der Übergangsregelung bereits einzelne Krankenkassen auf die fehlende Verordnungsfähigkeit entsprechender Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen. Insofern besteht hier ein Regressrisiko für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte“, heißt es in den KBV-Praxisnachrichten.
„Wir werden die meisten Patienten unverändert weiterversorgen können“
„Fest steht: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Wundversorgung“, sagt Christian Sommerbrodt, erster Vorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Hessen. „Gruppe 1 (Kompressen, Mullbinden, etc.) und Gruppe 2 (Hydrokolloipflaster, Alginate oder Schaumstoffe ohne weitere Wirkstoffe) sind unproblematisch. Damit werden wir die meisten Patientinnen und Patienten unverändert weiter versorgen können. Um uns vor Regressen zu schützen, müssen wir eine Positivliste in der eigenen Praxis zu führen“, erklärt Sommerbrodt. Einen Überblick gäben zum Beispiel die Preislisten der AOK.
Für die Gruppe 3 gebe es keine Produktliste: „Hier müssen wir darauf achten, dass wir keine Produkte verordnen, die gelartig sind – und keine Wundauflagen mit zusätzlicher pharmakologischer Wirkung, wie zum Beispiel Silber, Ibuprofen oder Honig.