Neue Corona-Impfvereinbarung in Hessen
Arztpraxen in Hessen können von Oktober an wieder Corona-Impfungen direkt mit den gesetzlichen Kassen abrechnen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die gesetzlichen Krankenkassen nach einer gut dreimonatigen Übergangsphase, während der die Impfungen privat abgerechnet wurden, jetzt geeinigt.
Die Vereinbarung gilt für die Impfung mit den aktuellen und angepassten COVID-19-Impfstoffen des Herstellers BioNTech – und ab dem 1. Oktober 2024. Praxen, die Impfleistungen bis einschließlich 14. Oktober im Ersatzverfahren per GOÄ abgerechnet haben, müssen dies nicht rückwirkend ändern, könnten das aber theoretisch. „Wir freuen uns, dass wir eine tragfähige Lösung gefunden haben und die hessischen Praxen ab sofort wieder unkompliziert über das KV-System abrechnen können", sagt Armin Beck, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KVH.
Am 30. Juni dieses Jahres war die vorherige Corona-Impfvereinbarung ausgelaufen. Seitdem mussten Ärztinnen und Ärzte die Impfungen deshalb privat nach GOÄ abrechnen und Patienten die Rechnungen anschließend bei ihren Krankenkassen einreichen. Mit der neuen Vereinbarung entfällt dieser umständliche Prozess, und die Praxen können die Impfleistungen über die KVH wieder direkt mit den Krankenkassen abrechnen.
Erstbestellung des neuen COVID-19-Impfstoffs Comirnaty KP.2
Mit dem an die Omikron-Variante KP.2 angepassten neuen Vakzin von BioNTech/Pfizer steht künftig ein weiterer COVID-19-Impfstoff bereit. Hausarztpraxen können laut KBV Comirnaty KP.2 bis 05. November erstmals bestellen https://www.kbv.de/html/1150_72208.php .
Die Auslieferung soll laut ZEPAI am 11. November erfolgen. Das Vakzin steht nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika für alle Altersgruppen zur Verfügung. Die an JN.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte sind weiterhin erhältlich.
Neues Vakzin in drei Stärken
Comirnaty KP.2 ist seit Kurzem in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) am Paul-Ehrlich-Institut steht das neue Vakzin wie bisher in drei Stärken zur Verfügung – für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre.
Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Wie wird abgerechnet?
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty KP.2 werden mit der Pseudonummer 88348 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet Die Ziffer kann sofort ab Auslieferung des neuen Impfstoffs verwendet werden. Den Covid-Impfstoff BionTech JN.1 rechnet man mit der 88345 ab. https://www.kbv.de/html/50987.php
Bezogen werden beide Impfstoffe über das BAS (wie gehabt), auch für Privatpatienten.
Abrechnung der Covid-Impfleistungen für HZV-Patienten
Die COVID-Impfleistungen für HZV-Patienten in Hessen können über die KV abgerechnet werden (Stand 15.10.2024). Sollen diese Leistungen in die HZV-Ziffernkränze aufgenommen werden, informieren wir Sie zeitnah. Bis dahin sind die Ziffern für die Covid-Impfungen von HZV-Versicherten auf dem KV-Schein anzusetzen.