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Erweiterung der FAQ zum Thema Corona-Sonderzahlungen für Praxispersonal

„Muss der Arbeitnehmer oder muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Bonus zur Anerkennungbesonderer Leistungen in der Corona-Krise erhalten oder gewährt hat?

Nein. Ein Nachweis besonderer Leistungen ist weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei den in den unter VIII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten tätigen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie in der Corona-Pandemie erheblichen Belastungen ausgesetzt waren und dass sie demzufolge während der Krise besondere Leistungen erbracht haben. Es genügt, wie bei der „Corona-Prämie“ nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, dass der „Corona-Pflegebonus“ in einem sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die „Corona-Prämie“ bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den „Corona-Pflegebonus“ bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander?

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes) geht der Steuerbefreiung für „die Corona-Prämie“ (§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 an seine in unter VIII. 1. genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes hingegen erhalten.

Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?

Ja. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 4.500 Euro auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt.

Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sowohl in 2021 als auch in 2022 je einen steuerfreien Betrag von bis zu 4.500 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?

Nein. Die Steuerbefreiung kann in den Jahren 2021 und 2022 nur bis zur Höhe von insgesamt 4.500 Euro gewährt werden.

Was gilt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen von insgesamt mehr als 4.500 Euro gewährt werden?

Der Höchstbetrag in § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes ist ein Freibetrag, d. h. bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 4.500 Euro steuerfrei, und nur der darüberhinausgehende Betrag ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Ist der steuerfreie „Corona-Pflegebonus“ vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?

Nein. Der steuerfreie „Corona-Pflegebonus“ ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Ist der steuerfreie „Corona-Pflegebonus“ vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?

Ja. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der LohnsteuerDurchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Bonusgewährung mit der Corona-Krise kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben.“