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FAQ „MFA-Bonus“ bzw. Corona-Sonderzahlungen für Praxispersonal

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Sonderzahlung an das Praxispersonal?

Rechtsgrundlage ist das 4. Corona-Steuerhilfegesetz*, welches Ende Mai 2022 den Bundestag passiert hat und am 10. Juni im Bundesrat – der zustimmen muss – verabschiedet wurde. Nach Ratifizierung des Bundespräsidenten, tritt es voraussichtlich Ende Juni/Anfang Juli 2022 in Kraft. Im Zuge eines Änderungsantrages wird im neuen § 3 des Einkommenssteuergesetzes die Möglichkeit geschaffen, auch Mitarbeitenden in ambulanten Praxen einen steuerfreien Bonus von bis zu 4.500 Euro auszahlen zu können.

*Corona-Bonus für Pflegekräfte (angepasst im Finanzausschuss)
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG) und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
Im Regierungsentwurf war dagegen noch ein Betrag in Höhe v. 3.000 EUR vorgesehen. Auf Anregung des Bundesrats entfällt die Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie unterfällt daher diesem Steuerprivileg.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung wurde erweitert: Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste können nun von der Regelung profitieren.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022. Die Vorschrift wird daher erstmals im VZ 2021 angewendet.

Kann der Bonus „nur“ an MFA, oder auch an NäPa, Auszubildende etc. ausgezahlt werden?

Ambulante Praxen können ihren Mitarbeitenden – unabhängig von ihrer Berufsbezeichnung – eine Sonderzahlung leisten. Wichtig: Die Bonuszahlung muss als ‚Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise‘ gewährt werden! Dies ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Der Bonus kann an alle Arbeitnehmenden in der ambulanten Praxis ausgezahlt werden. Auch Minijobber können in den Genuss der steuerfreien Zahlung kommen, allerdings muss diese Zahlung verhältnismäßig sein.


„Müssen“ Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden jeweils 4.500 Euro zahlen?

Nein. Arbeitgebende können auf freiwilliger Basis ihren Mitarbeitenden, zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, steuerfreie Sonderzahlungen von bis zu 4.500 Euro leisten. Auch niedrigere Sonderzahlungen (also z. B. gestückelt im Juni und Dezember) sind möglich.

 
Sind die Bonuszahlungen sowohl für die Arbeitgebenden als auch die Arbeitnehmenden
steuerbefreit?

Nein. Diese freiwilligen Leistungen sind nur für die Arbeitnehmenden bis zu einem Gesamtbetrag von 4.500 Euro, und zwar im Gewährleistungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 steuerfrei. Darüberhinausgehende Zahlungen müssen vom Arbeitnehmer regulär versteuert werden. Allerdings kann sich die Bonuszahlung steuermindernd auf die Ertragsteuer des Arbeitgebenden auswirken.


Rückwirkende Steuerbefreiung

Corona-Boni, die zwischen dem 18. November und 31. Dezember 2021 gezahlt wurden und den Betrag von 1.500 Euro überstiegen, mussten diesen Mehrbetrag als steuer- und beitragspflichtigen sonstigen Bezug abrechnen. Ausgezahlt werden konnte der Mehrbetrag nur gemindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Eine Korrektur dieser Lohnabrechnung ist nicht mehr zulässig. Praxismitarbeitende können aber im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 eine rückwirkende Steuerbefreiung geltend machen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden allerdings nicht erstattet.
Auch Corona-Boni, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Inkrafttreten des Gesetzes gezahlt werden, müssen zunächst als steuer- und beitragspflichtiger sonstiger Bezug behandelt werden. Der Arbeitgebende kann in diesem Fall jedoch die Lohnabrechnung rückwirkend berichtigen. Die Korrektur betrifft dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, sodass die Prämien im Ergebnis brutto für netto zufließen.
Auch die aktuellen Sonderzahlungen für Beschäftigte in Praxen sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden. Gehaltsumwandlungen waren und sind demzufolge unzulässig, das heißt, vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Prämie bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. So kann auch ein im Dezember 2021 gezahltes Weihnachtsgeld nicht einfach rückwirkend in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Der Corona-Bonus kann bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro auch als Sachleistung gewährt und muss nicht zwingend als Einmalbetrag gezahlt werden. Auch mehrere Teilzahlungen sind zulässig.


Offene Fragen

Ob für Bonuszahlungen aus dem Jahr 2021, welche bereits Gegenstand eines bestandskräftigen Steuerbescheides sind, rückwirkend eine Steuerfreistellung verfahrensrechtlich möglich sein wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird sich das Bundesministerium der Finanzen ggf. noch äußern.