Hessische Prüfvereinbarung: Warum eine Bagatellgrenze bei Arzneimittelregressen umgehend eingeführt werden muss
Hattersheim, 6. Juni 2026 - Arzneimittelregresse binden in Hessen erhebliche Ressourcen – auch dann, wenn es nur um geringe Beträge geht. Die Regressarbeitsgruppe Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Hessen fordert deshalb, in einer neuen hessischen Prüfvereinbarung eine klare Bagatellgrenze für Arzneimittelregresse zu verankern. Eine solche Regelung würde Prüfverfahren nicht abschaffen, sondern auf wirtschaftlich relevante Fälle konzentrieren, Praxen entlasten und unnötigen Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten vermeiden.
In Hessen gilt die am 14. September 2021 gekündigte Prüfvereinbarung zwischen der KV Hessen und den Krankenkassen weiterhin fort, obwohl bislang keine neue Vereinbarung abgeschlossen wurde. Sie bleibt aufgrund einer Fortgeltungsvereinbarung weiter anwendbar, bis eine neue Regelung getroffen wird. Damit besteht zwar weiterhin eine Rechtsgrundlage für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, zugleich fehlt aber eine inhaltlich aktualisierte Vereinbarung, die heutige Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsökonomie stärker berücksichtigt.
Modernisierungsbedarf
Gerade im Bereich der Arzneimittelregresse zeigt sich dieser Modernisierungsbedarf besonders deutlich. Die geltende hessische Prüfvereinbarung enthält bereits eine Geringfügigkeitsgrenze: Nach § 13 Abs. 6 ist ein Antrag auf Einzelfallprüfung der Arznei- oder Heilmittelverordnungsweise ausgeschlossen, wenn der berechnete Regressbetrag je Arzt und Quartal nicht mehr als 50 Euro beträgt. Diese Regelung macht deutlich, dass der Gedanke des Bagatellschutzes im hessischen Prüfrecht bereits angelegt ist.
Die Bedeutung einer solchen Grenze liegt in der Verhältnismäßigkeit des Verfahrens. Prüfverfahren verursachen aufseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Prüfungsstelle, der Krankenkassen und der betroffenen Praxis einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Bereits das Ausgangsverfahren umfasst Datenauswertung, Sachverhaltsaufbereitung, Anhörung und Bescheidung; in Widerspruchsverfahren kommen weitere Bearbeitungsschritte hinzu. Die Prüfvereinbarung selbst sieht deshalb vor, dass die voraussichtlichen Kosten etwa für Referentenberichte in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand der Prüfung stehen sollen.
Verwaltungsaufwand bei Bagatellfällen übersteigt wirtschaftlichen den Nutzen eines Verfahrens
Ein veröffentlichter Durchschnittsbetrag für die Kosten eines Prüfverfahrens ist in den zugänglichen hessischen Unterlagen nicht ausgewiesen, gesichert ist jedoch die Feststellung, dass der Verwaltungsaufwand bei Bagatellfällen den wirtschaftlichen Nutzen eines Verfahrens oftmals übersteigen wird. Gerade bei niedrigen Regressbeträgen entsteht so ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem personellen und organisatorischen Aufwand einerseits und dem finanziellen Ergebnis andererseits.
Bagatellgrenze entlastet Prüfinstanzen
Die Debatte über eine Bagatellgrenze ist nicht neu. Auf Bundesebene wurde eine Schwelle von 300 Euro diskutiert, weil die daraus resultierenden Einnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung als gering eingeschätzt wurden und zugleich ein erheblicher Teil der Prüfverfahren entfallen könnte. Nach der Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums könnten durch eine solche Grenze rund 70 Prozent der Prüfverfahren entfallen, während die finanzielle Belastung der GKV mit rund 3 Millionen Euro jährlich als gering bewertet wurde. Das zeigt: Eine Bagatellgrenze wäre kein Abbau der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern ein Instrument, um Prüfressourcen auf tatsächlich relevante Fälle zu konzentrieren.
Aus fachlicher Sicht spricht deshalb viel dafür, in einer neuen hessischen Prüfvereinbarung eine klare und praxistaugliche Geringfügigkeitsgrenze für Arzneimittelregresse ausdrücklich zu verankern. Eine solche Regelung würde die Prüfung nicht abschaffen, sondern sie auf Fälle mit wirtschaftlicher Relevanz fokussieren, die Prüfinstanzen entlasten und die ohnehin schon fragliche Akzeptanz des Systems erhöhen.
Maximalforderung: Abschaffung der Regresse
Auch wenn die Maximalforderung der Regressarbeitsgruppe die Abschaffung der Arzneimittelregresse ist – was nur über eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch möglich wäre – , könnte eine Bagatellgrenze ein entscheidendes Element zur Entlastung der hausärztlichen Arbeit sein. Sie würde unnötige Verfahren, Aufwand und Sorgen für die Hausärzteschaft reduzieren. Auch die Krankenkassen sollten ein klares Interesse daran haben, durch eine solche Regelung Kosten zu sparen und Prüfverfahren auf relevante Fälle zu begrenzen.
Dr. Alexander Jakob
für die Regressarbeitsgruppe im Hessischen Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V.