Neues Barrierefreiheitsstärkungsgesetz:
Was Ärzt*innen und Praxen jetzt wissen müssen
Derzeit erhalten viele Praxen Schreiben mit Hinweisen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), teilweise verbunden mit der Androhung von Strafen und teuren Umsetzungsangeboten. Mit Blick darauf informiert die AG Digitales des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Hessen (HAEVH) über die Gesetzesänderung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
derzeit erhalten viele Praxen Schreiben mit Hinweisen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), teilweise verbunden mit der Androhung von Strafen und teuren Umsetzungsangeboten. Mit Blick darauf möchten wir Sie über die Gesetzesänderung informieren, wobei wir betonen, dass diese Mail keine Rechtsberatung darstellt. Sollten Sie von dem BFSG betroffen sein, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Website-Betreiber bzw. an Ihren Dienstleister, der Sie bei der Pflege Ihrer Praxis-Website technisch unterstützt.
Petra Hummel ist Sprecherin der AG Digitales des HAEVH
Was ist das BFSG?
Das BFSG tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und digitalen Leben zu ermöglichen. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit aus dem Jahr 2019 um und richtet sich insbesondere an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher*innen anbieten und verpflichtet sie, diese barrierefrei zu gestalten.
Wen betrifft das BFSG?
Praxis-Webseiten, auf denen lediglich Informationen bereitgestellt werden und keine Interaktion möglich ist, fallen nicht unter die BFSG-Pflicht.
Eine BFSG-Pflicht besteht, wenn eine Praxis
- über ihre Website oder über eine App direkt digitale Dienstleistungen wie zum Beispiel verbindliche Terminbuchungen anbietet;
- kostenpflichtige Gesundheitsleistungen verkauft, wie etwa IGeL-Angebote mit Online-Bezahlfunktion und Terminbuchung;
- Telemedizin kommerziell anbietet;
- ein eigenes Patientenportal mit Self-Service-Funktionalitäten betreibt;
- öffentliche Mittel bezogen hat. In solchen Fällen könnte die Praxis als „Anbieter digitaler Dienstleistungen“ im Sinne des BFSG gelten. Hier ist jedoch jeweils eine genaue Einzelfallprüfung notwendig.
WICHTIG: Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen € Umsatz (bzw. mit einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen €), sind von der BFSG-Pflicht ausgenommen. Ihre Arztpraxis gilt nicht mehr als Kleinstunternehmen, wenn eine der beiden Kriterien nicht erfüllt ist. Wenn Ihre Praxis also beispielsweise 7 Mitarbeiter hat und 2,5 Millionen € Jahresumsatz generiert, fallen Sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und das BFSG gilt daher für Sie, wenn sie digitale Dienstleistungen wie Terminbuchungssysteme an Verbraucher anbieten.
Was bedeutet "digitale Barrierefreiheit" genau?
Produkte und Dienstleistungen gelten als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis, grundsätzlich ohne fremde Hilfe und in der allgemein üblichen Weise nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 BFSG).
Für Websites bedeutet dies z. B. (unter anderem, nicht abschließend):
- Alternative sensorische Kanäle: Bereitstellung von Textalternativen für Bilder oder Untertiteln für Videos, damit Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen die Inhalte verstehen können.
- Navigation: Eine Website muss ohne Maus bedienbar sein, z. B. durch die Nutzung von Tastenkombinationen oder einer Sprachnavigation, damit Menschen mit motorischen Einschränkungen problemlos zugreifen können.
- Kontrastreiche Gestaltung: Texte und grafische Elemente müssen ausreichend kontrastreich gestaltet sein, damit sie auch von Menschen mit Sehbeeinträchtigungen gut erkannt werden können.
- Leichte Sprache: Bereitstellung von Inhalten in leicht verständlicher Sprache, um Menschen mit kognitiven Einschränkungen den Zugang zu erleichtern.
Detaillierte Vorgaben hierzu finden sich in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BFSGV) sowie in Normen oder technischen Standards, die von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht werden können (siehe § 3 BFSGV).
Tipp: Hilfreiche Beispiele für die Gestaltung barrierefreier Websites hat die Aktion Mensch zusammengefasst.
Was passiert, wenn die Anforderungen nicht umgesetzt werden?
Ab dem 28. Juni 2025 können Verstöße gegen die Barrierefreiheitsvorgaben zu Sanktionen führen. Wer das BFSG – trotz Anwendbarkeit – nicht umsetzt, riskiert empfindliche Bußgelder (bis zu 100.000 Euro), Abmahnungen und/oder Unterlassungsklagen, Verwaltungsverfahren sowie Reputationseinbußen.
Gut zu wissen:
Externe, professionelle Anbieter von Dienstleistungen wie z. B. Terminbuchungsportale, die in die Praxis-Website eingebunden sind, müssen die Barrierefreiheit nach BFSG nachweisen. Dies sollten Sie sich von den jeweiligen Unternehmen schriftlich bestätigen lassen.
Vorsicht vor unseriösen Angeboten!
Aktuell werden viele Arztpraxen mit verunsichernden Angeboten zur Barrierefreiheit angesprochen. Oft wird ein Handlungsbedarf suggeriert, der in den meisten Fällen gar nicht besteht. Bitte lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen.
Vielleicht ist das BFSG ein Anlass, die Praxis-Website mal wieder auf Aktualität zu überprüfen und Anpassungen vorzunehmen, Kontraste zu vertiefen, Fremdwörter und Fachbegriffe zu erklären oder Abkürzungen auszuschreiben und die einfache Bedienbarkeit von Kontaktformularen, Rezeptbestellung oder Ähnlichem mit Maus oder Tastatur zu reflektieren. Eile ist aber in den meisten Fällen nicht geboten.
Weitere Informationen:
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit - FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BMAS
- Digitale Barrierefreiheit wird verpflichtend: Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Sozialverband VdK Deutschland e.V.
- Aktion Mensch: Website barrierefrei machen – So gehen Sie vor
Mit kollegialen Grüßen
Petra Hummel und Torsten Feichtinger
für die AG Digitales im Hausärztinnen- und Hausärzteverband Hessen